Im internationalen Vergleich fällt Deutschland bei der Unternehmensbesteuerung immer weiter zurück. Seit mehreren Jahren liegen bereits konkrete Reformvorschläge aus den Ländern für eine umfassende Modernisierung des Unternehmenssteuerrechts vor, die Körperschaften und Personenunternehmen gleichermaßen entlasten müssen. Gerade nach der Corona-Krise brauchen wir ein international wettbewerbsfähiges Unternehmenssteuerrecht, um unseren Unternehmen den Neustart nicht durch unverschuldete Wettbewerbsnachteile noch weiter zu erschweren.
Das auf einem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beruhende und mittlerweile vom Bundestag beschlossene Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) geht vielen Ländern daher nicht weit genug. Die Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Bayern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben daher heute weitere Verbesserungen insbesondere für Personengesellschaften gefordert, um deren steuerliche Benachteiligungen gegenüber Kapitalgesellschaften abzubauen. Ganz konkret soll insbesondere die Besteuerung von im Unternehmen belassenen, den sogenannten thesaurierten Gewinnen zur Stärkung der Betriebe verbessert werden.
„Es gilt, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland nachhaltig zu sichern und zu stärken. Der Bundesfinanzminister hat die grundlegend notwendigen Reformen trotz vieler Mahnungen aus den Ländern und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft versäumt. Das vorliegende Gesetz greift zu kurz. Erforderlich ist eine substanzielle Weiterentwicklung des Unternehmenssteuerrechts“, erläutert Hessens Finanzminister Michael Boddenberg die Forderung der Unions-Finanzminister.
Ursprünglicher Gesetzesentwurf ging nicht weit genug
Der Gesetzentwurf des BMF sah nur die Einführung einer Option vor, die es Personengesellschaften ermöglichen soll, künftig wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Diese Regelung ist erst auf Druck der Länder überhaupt gangbar gemacht worden – der vom Bundesfinanzminister vorgelegte Entwurf enthielt eine Vielzahl von Ungereimtheiten und Fehlern. Die Option dürfte aber aufgrund ihrer hohen Komplexität und dem damit verbundenen Beratungsaufwand in der Praxis faktisch nur für wenige große Personenhandelsgesellschaften in Betracht kommen. Gerade der Mittelstand als Stütze unserer Wirtschaftsstruktur und wichtiger Motor des Aufschwungs nach der Krise droht hier, auf der Strecke zu bleiben.
Die heute von den Unions-Finanzministern erhobene wichtige Forderung nach einer ergänzenden Verbesserung der bereits bestehenden Thesaurierungsbegünstigung geht im Interesse unseres Wirtschaftsstandorts über die Minimallösung des BMF hinaus. Sie steht für alle Formen der gerade im Mittelstand verbreiteten Personengesellschaften zu Verfügung, ist weniger komplex und mit einem deutlich geringeren Beratungsaufwand für die Unternehmen verbunden.
Minister Lutz Lienenkämper, Vorsitzender des Finanzausschusses des Bundesrates und nordrhein-westfälischer Minister der Finanzen signalisierte für die Finanzminister der Union gleichwohl, das Gesetz nicht im Bundesrat scheitern lassen zu wollen. „Auch wenn Olaf Scholz seine Hausaufgaben nicht richtig gemacht hat und mit seinen Vorschlägen weit hinter den berechtigten Erwartungen der Wirtschaft zurückbleibt, wollen wir diesen ersten Verbesserungen nicht im Wege stehen. Das sind wir den Personengesellschaften in unserem Land schuldig, die die Option in Anspruch nehmen könnten. Klar ist aber auch, dass unsere Wirtschaft mehr verdient hat und mehr möglich gewesen wäre. Eine Weiterentwicklung der aktuellen Reformansätze muss daher weit oben auf der Agenda des nächsten Bundesfinanzministers stehen“, sagte Lienenkämper.
Hintergrund
Sowohl mit dem nun vorgelegten Optionsmodell als auch mit der weitergehenden Forderung nach Verbesserungen bei der Besteuerung im Unternehmen belassener Gewinne soll die Besteuerung von Personengesellschaften der Besteuerung von Kapitalgesellschaften weiter angenähert werden.
Bislang werden Personengesellschaften (ertrag-)steuerlich in vielen Fällen benachteiligt. Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer unterliegen und zusammen mit der Gewerbesteuer auf eine Gesamtsteuerbelastung von rund 30 Prozent (einschl. SolZ) bei im Unternehmen belassenen Gewinnen kommen, unterfallen die Gewinne von Personengesellschaften der Einkommensteuer und werden regelmäßig mit den persönlichen Einkommensteuersätzen ihrer Gesellschafter belastet. Die Gewinne werden damit in der Spitze mit bis zu 48 Prozent (einschl. SolZ) belastet.