Bei der Verabschiedung des Hessischen E-Governmentgesetzes (HEGovG) gestern im Landtag betonte Hessens Digitalministerin Prof. Dr. Kristina Sinemus, dass Hessen damit einen weiteren Schritt in Richtung einer bürger- und unternehmensfreundlichen Verwaltungsdigitalisierung unternommen habe. „Seit Einführung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in 2018, das für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen das Ziel verfolgte, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu vereinfachen und Verwaltungsprozesse effizienter zu machen, sind vier Jahre vergangen. Im dynamischen Bereich der Digitalisierung ist in den vergangenen Jahren aber viel geschehen, was Anpassungen zwingend notwendig macht. Mit der Verabschiedung des Gesetzes werden notwendige Aktualisierungen und technikoffene Neuregelungen zur weiteren Erleichterung der Verwaltungsdigitalisierung vorgenommen“, so die Digitalministerin.
Anlass für die Änderung des HEGovG ist das Onlinezugangsgesetz (OZG), das den Bund und die Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale zur Verfügung zu stellen. Der verschlüsselte Zugang zu Landesbehörden soll künftig nicht mehr auf De-Mail als einziges sicheres Kommunikationsmittel beschränkt sein, sondern auch Postfächer im Nutzerkonto, besondere elektronische Behördenpostfächer und sonstige gleichwertig verschlüsselte elektronische Zugänge umfassen. Neu eingeführt wird auch eine rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung bei der Identifizierung und Authentifizierung in den Nutzerkonten des Verwaltungsportals. Die Regelungen orientieren sich eng an den entsprechenden Regelungen des OZG und stellen sicher, dass die Nutzerkonten im Rahmen des Portalverbundes mit den entsprechenden Diensten des Bundes und der Länder interoperabel kommunizieren können.
Hoher praktischer Nutzen
„Die Regelungen auf Basis der OZG-Vorgaben klingen zunächst ziemlich abstrakt. Sie haben aber einen hohen praktischen Nutzen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen bei ihrem Kontakt zu öffentlichen Stellen.“ Als Beispiele nannte Sinemus einen Antrag auf Elterngeld und einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung: Obwohl sich der eine nach Bundes- und der andere nach Landesrecht richtet, können beide ab jetzt einheitlich, rechtssicher und datenschutzkonform nach dem gleichen digitalen Verfahren abgewickelt werden. Als weitere Neuregelung nannte sie die sogenannte Experimentierklausel: Digitale Pilotprojekte dürfen künftig unter erleichterten Form- und Verfahrensvorgaben erprobt werden.
Als erstes Bundesland führt Hessen außerdem einen gesetzlich verankerten Digitalcheck ein, durch den Gesetze, Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien schon bei ihrer Entstehung beziehungsweise Überarbeitung auf ihr Digitalisierungspotential untersucht werden. Neben dem Aspekt einer bürger- und unternehmensfreundlichen Verwaltung führt dies auch zu einer Verschlankung von Verwaltungsvorgängen durch medienbruchfreie, also durchweg digitale Bearbeitung. „Fragen wie diese dürfen nicht erst nach der Entstehung von Rechtsnormen gestellt werden, sondern müssen bereits ganz zu Beginn, das heißt bei deren Erarbeitung, berücksichtigt werden. Dafür schafft unser Digitalcheck den rechtlichen Rahmen“, so Hessens Digitalministerin.
„Die Verwaltungsdigitalisierung muss ganzheitlich gedacht werden, deswegen wird die Digitaltauglichkeit von Rechtsnormen zukünftig besonders beachtet“, ergänzte Patrick Burghardt, Digitalstaatssekretär und Chief Information Officer (CIO) des Landes Hessen. Die Rolle des CIO hatte Hessen seinerzeit als erstes Bundesland eingeführt und mit der Änderung des HEGovG jetzt auch dauerhaft rechtlich verankert.